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AGB Neumann's Terrassendächer

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Artikel 1.: Gültigkeit dieser Bedingungen

1.) Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und Vereinbarungen, die eingegangen werden von: Neumann´s Terrassendächer, Anschrift Geschäftsstelle Waldstraße 31A, Postleitzahl D-15741 Sitz Bestensee nachfolgend genannt Auftragnehmer.
2.) Unter Bedingungen werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verstanden.
3.) Unter Vereinbarung wird der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verstanden. Unter Auftrag wird zudem die Annahme einer Arbeit/eines Auftrags verstanden.
4.) Durch die Annahme des Angebots des Auftragnehmers akzeptiert der Auftraggeber die Bedingungen des Auftragnehmers.
5.) Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
6.) Falls sich eine oder mehrere Bestimmungen in dieser Vereinbarung, egal aus welchen Gründen, als unverbindlich erweisen sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien unbeschadet in Kraft. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die nicht verbindlichen Bestimmungen durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die sehr wohl verbindlich sind und die so wenig wie möglich - hinsichtlich der Zielsetzung und dem Zweck dieser Vereinbarung – von den nicht verbindlichen Bestimmungen abweichen.
7.) Für Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Vertragsparteien und/oder Dritten wird ausdrücklich zurückgewiesen.

Artikel 2.: Angebot

1) Angebote gelten nur für die darin angegebenen Fristen. Ist keine Frist angegeben, gilt eine Frist von vierzehn (14) Tagen.

Artikel 3.: Verpflichtungen des Auftragnehmers

1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Auftrag gegebene Arbeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und gemäß dem Vertrag auszuführen.

Artikel 4.: Verpflichtungen des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer rechtzeitig über Folgendes verfügen kann:
a.) die für den Entwurf der Arbeit erforderlichen Angaben und Genehmigungen (wie Bewilligungen, Befreiungen und Verfügungen usw.), das ein oder andere auf Anweisung des Auftragnehmers;
b.) das Gelände und/oder die Räumlichkeiten, wo die Arbeit(en) ausgeführt werden muss/müssen;
c.) ausreichende Gelegenheit zur Anlieferung, Lagerung und/ oder Abtransport von Baustoffen, Materialien und Werkzeugen;
d.) Strom und Wasser.
2.) Der Auftraggeber ist nicht zu einer Vergütung der in Absatz 1 aufgeführten Dinge berechtigt, es sei denn, es wurde beim Abschluss der Vereinbarung etwas anderes vereinbart.
3.) Kümmert sich der Auftraggeber selber um die Lieferung bestimmter Materialien und/ oder die Ausführung bestimmter Teile der Arbeit, haftet er, wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig geschieht.

Artikel 5.: Zusätzliche unvorhersehbare Kosten

1.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzliche unvorhersehbare Kosten, die aufgrund einer nicht dem Auftragnehmer anrechenbaren Ursache entstanden sind, dem Auftraggeber weiter zu berechnen.
2.) Von unvorhersehbaren Kosten ist die Rede, wenn die Kosten mehr als drei (3) Monate nach Abschluss des Vertrages entstanden sind und bei Abschluss des Vertrages gerechterweise nicht vorhersehbar waren.
3.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Höhe der unvorhergesehenen Kosten zu informieren.

Artikel 6.: Preise

1.) Die vom Auftragnehmer in den Angeboten genannten Preise sind exklusive MwSt., es sei denn, es wird ausdrücklich inkl. MwSt. angegeben und basieren auf den zu diesem Zeitpunkt Kosten bestimmenden Faktoren.
2.) Zwischenzeitliche Änderungen bei den Materialpreisen, die mehr als drei (3) Monaten nach Abschluss des Vertrags entstehen, können vom Auftragnehmer an den Auftraggeber weiterberechnet werden.

Artikel 7.: Mehr- und Minderarbeit

1.) Die Arbeit umfasst nur die im Angebot spezifizierten Arbeiten. Die Kosten von Mehrarbeit gehen vollständig zulasten des Auftraggebers.
2.) Mehrarbeit wird auf der Grundlage gearbeiteter Stunden und verwendeter Materialien abgerechnet.
3.) Das Fehlen eines schriftlichen Auftrags entnimmt dem Auftragnehmer nicht sein Recht auf Bezahlung der Mehrarbeit.

Artikel 8.: Aufschiebung und Widerruf

1.) Wenn der Auftraggeber die Ausführung aufgrund einer nicht dem Auftragnehmer anzulastenden Ursache vorübergehend aussetzt oder auch gänzlich widerruft, hat der Auftragnehmer Anrecht auf eine Vergütung seines Schadens.
2.) Widerruft der Auftraggeber den Auftrag, ist er verpflichtet, die vom Auftragnehmer bereits angeschafften Materialien und Grundstoffe, zum Gestehungspreis, ver- oder bearbeitet oder auch nicht, inklusive Löhne und Aufwendungen, zu übernehmen.
3.) Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer bei Widerruf des Auftrags Stornierungskosten in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Preises, unbeschadet der Verpflichtung des Auftraggebers, um aufgrund von Absatz 2 die bereits angeschafften Materialien und Grundstoffe vom Auftragnehmer zu übernehmen.
4.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, irgendeinen dem Auftragnehmer geschuldeten Betrag – egal aus welchen Gründen - zu verrechnen und/oder auszusetzen mit Beträgen, die der Auftragnehmer, egal aus welchen Gründen, dem Auftraggeber schuldet.
5.) Die Bestimmung in diesem Artikel kommt entsprechend zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Vertrag infolge eines der Auftraggeber zurechenbaren oder nicht zurechenbaren Mangels aufhebt, sowie im Falle einer Aufhebung aufgrund von Artikel 13.

Artikel 9. Reklamationsfrist und Garantie

1.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gute und taugliche Arbeit abzuliefern, die den gesetzlichen Anforderungen und dem Vertrag entspricht.
2.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, um die Arbeit direkt nach deren (Abnahme) Übergabe auf Mängel zu untersuchen. Diese Inspektion hat innerhalb von acht (8) Tagen nach Abnahme zu erfolgen.
3.) Mängel, die bei einer gründlichen Untersuchung hätten bemerkt werden können, müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach Abnahme dem Auftragnehmer durch Einschreiben gemeldet wird, geschieht dies nicht, kann der Auftragnehmer sich nicht mehr darauf berufen, dass die übergebene Arbeit nicht der Vereinbarung entspricht.
4.) Mängel, die bei einer gründlichen Untersuchung nicht wahrnehmbar waren, müssen vom Auftraggeber innerhalb von acht (8) Tagen nach Feststellung der Mängel dem Auftragnehmer schriftlich gemeldet werden. Geschieht dies nicht, kann der Auftragnehmer sich nicht mehr darauf berufen, dass die übergebene Arbeit nicht der Vereinbarung entspricht.
5.) Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit gegeben werden, die Mängel zu kontrollieren Geschieht dies nicht, kann der Auftragnehmer sich nicht mehr darauf berufen, dass die übergebene Arbeit nicht der Vereinbarung entspricht.
6.) Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Mängel, die die Folge sind von nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilten Informationen an den Auftragnehmer, wozu der Auftraggeber verpflichtet ist oder erachtet wird, diese zu erteilen.
7.) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch Baustoffe, Materialien oder
Hilfsmittel verursacht werden, die durch ihn oder in seinem Namen bereitgestellt oder vorgeschrieben wurden, sowie für Schäden, die verursacht werden durch beteiligte Baustoffe, Materialien oder Hilfsmittel von Lieferanten, die vom oder im Namen des Auftraggebers vorgeschrieben wurden, ungeachtet, ob es sich dabei um funktionale oder generische Nichteignung handelt.
8.) Wünscht der Auftraggeber, dass bestimmte Materialien oder Teile durch namentlich genannte Hersteller oder Zulieferer geliefert werden, ist der Auftragnehmer nicht zu einer weiterreichenden Verantwortlichkeit oder einem längeren Garantiezeitraum angehalten als wie der Hersteller oder Lieferant dieser Teile oder Materialien bereit ist, gegenüber dem Auftragnehmer zu akzeptieren.
9.) Jede (Rechts-) Forderung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, egal aus welchen Gründen, verfällt auf jeden Fall ein Jahr nachdem die Forderung entstanden ist, unbeschadet anderweitiger Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 10. Haftung

a) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, erlittene direkte und/oder Folgeschäden eines Auftraggebers, wie immer bezeichnet und aus welchen Gründen auch immer, mit einem höheren Betrag zu vergüten, als der, für den seine Berufshaftpflichtversicherung im betreffenden Fall Deckung gewährt, unbeschadet der durch den Auftragnehmer an seinen Versicherer zu zahlenden Selbstbeteiligung.

Artikel 11. Bezahlung

1.) Vor Auftragsbearbeitung, ist eine Anzahlung des AN von 40% des jeweiligen Brutto - Rechnungsbetrag fällig. Die 40% Anzahlung hat innerhalb von 14 Tagen per Überweisung oder in Bar bei der Firma Neumann´s Terrassendächer zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Montagebeginn, bis spätestens, aber an dem Tag der Fertigstellung des Terrassendaches, wird ein Restbetrag von 60% umgehend fällig, über einen Nachweiß einer bankbestätigten Überweisung oder in Bar. Wird die Rechnung nicht rechtzeitig beglichen, ist der Auftraggeber ohne Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug.
2.) Der Auftragnehmer hat das Recht, wenn die Bezahlung der Rechnung nicht innerhalb der gestellten Frist erfolgt, dem Auftraggeber den gesetzlichen Handelszins ab dem Tag der Versendung der Rechnung zu berechnen.
3.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Kosten, neben Hauptforderung und Zinsen, sowohl gerichtliche wie außergerichtliche, die durch die Nichtzahlung verursacht werden, worunter inbegriffen die Kosten für Rechtsanwalt, Sachverwalter, Gerichtsvollzieher und Inkassobüro, zu fordern.
4.) Die außergerichtlichen Kosten betragen 15% der Hauptforderung, erhöht um die Zinsen mit einem Mindestbetrag von 300 Euro.
5.) Die Forderung zur Zahlung ist sofort fällig, wenn der Auftraggeber in Verzug ist oder eine der Parteien den Vertrag aufgehoben hat.

Artikel 12. Aufhebung

a) Der Auftragnehmer ist zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn der Vertragspartner:
- in Konkurs gerät.
- Zahlungsaufschub oder eine Umschuldungsregelung beantragt.
- für ihn Vormundschaft beantragt wurde oder irgendeine Beschlagnahme von Gütern und/oder Forderungen des Auftraggebers erfolgt sowie bei Ableben oder auch Liquidation oder Aufhebung des Unternehmens des Auftraggebers.

Artikel 13. Eigentumsvorbehalt

a) Der Auftragnehmer behält sich das Recht am Eigentum der gelieferten Güter/Sachen vor, bis der Auftraggeber seinen (Zahlungs-) Verpflichtungen vollständig nachgekommen Ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Güter/ Sachen ordentlich instand zu halten und erkennbar als Eigentum des Auftragnehmers einzulagern.

(Stand: 01.01.2010)